Informationspflicht Datenschutz
§42 a BDSG: Informationspflicht
- Unternehmen müssen die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen über Datenschutzverstöße proaktiv informieren (Anlehnung an entsprechende Regelungen in vielen US-Bundesstaaten)
- Informationspflicht bezieht sich auf Risikodaten
- Personenbezogene Bank-, Kreditkartendaten
- Gesundheitsdaten, Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Sinne des TMG (Telemediengesetz)
- Bei Verstoß: Geldbuße bis zu 300.000€ (§43 Abs. 2 Nr. 7, Abs.3 BDSG)
Hinweis: Unter
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