Informationspflicht Datenschutz

§42 a BDSG: Informationspflicht

  • Unternehmen müssen die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen über Datenschutzverstöße proaktiv informieren (Anlehnung an entsprechende Regelungen in vielen US-Bundesstaaten)
  • Informationspflicht bezieht sich auf Risikodaten
    • Personenbezogene Bank-, Kreditkartendaten
    • Gesundheitsdaten, Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Sinne des TMG (Telemediengesetz)
  • Bei Verstoß: Geldbuße bis zu 300.000€ (§43 Abs. 2 Nr. 7, Abs.3 BDSG)

Hinweis: Unter http://www.projekt-datenschutz.de/ können aktuelle Datenschutzvorfälle eingesehen werden.