EU-Richtlinie 95/46/EG
Datenschutzrichtlinie
In den EU-Richtlinien sind folgende Grundsätze zur Datenhandhabung festgelegt:
- nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden
- für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden
- den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen
- sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht
- nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist
Zulässigkeit
Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf lediglich erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben
- die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist
- die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
- die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person
- die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt
Auskunftsrecht
Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:
- frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten
- die Bestätigung, daß es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt,
- sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen,
- die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind,
- eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten
- je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
- die Gewähr, daß jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
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